Katzenkastrationspflicht
§ 11 a1
Katzen
(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von
einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu
lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig
Futter zur Verfügung stellt.
(2) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht
zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht
glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 17 unberührt.